Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Reyting GmbH – Bauleistungen


Stand: 12.12.2023
Gültig bis auf Widerruf


§1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Bauleistungen, Lieferungen und
sonstige Werkleistungen der Reyting GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“).


2. Diese Bedingungen gelten gegenüber Verbrauchern (§13 BGB), Unternehmern (§14 BGB), juristischen
Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

3. Vertragsgrundlage für Bauleistungen ist die Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B
(VOB/B) in der jeweils gültigen Fassung.

4. Die VOB/B wird vollständig und unverändert Bestandteil des Bauvertrages.

5. Zusätzlich gelten die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen der VOB/C.

6. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart
wurden.

§2 Vertragsbestandteile

Die Vertragsbestandteile gelten in folgender Rangfolge:
1. Bauvertrag / Auftrag
2. Leistungsbeschreibung / Leistungsverzeichnis
3. Besondere Vertragsbedingungen
4. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
5. VOB/B – Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen
6. VOB/C – Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV)

§3 Einbeziehung der VOB/B

1. Der Text der VOB/B wird dem Auftraggeber hier als AGB der Reyting GmbH vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt.
2. Mit Abschluss des Bauvertrages mit der Reyting GmbH bestätigt der Auftraggeber, dass er die VOB/B zur
Kenntnis genommen hat.
3. Die nachstehenden Regelungen enthalten den vollständigen Wortlaut der VOB/B DIN 1961.


§1 Art und Umfang der Leistung (VOB/B)
(1) Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil
des Vertrags gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C).
(2) Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:
1. die Leistungsbeschreibung
2. die Besonderen Vertragsbedingungen
3. etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen
4. etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
5. die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen
6. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.
(3) Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
(4) Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat
der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen.


§2 Vergütung (VOB/B)
(1) Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung
und den Vertragsbedingungen zur Leistung gehören.
(2) Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten
Leistungen berechnet.
(3) Bei Mengenabweichungen bis 10 % bleibt der Einheitspreis bestehen. Bei größeren Abweichungen
kann ein neuer Preis vereinbart werden.
(4) Werden Leistungen vom Auftraggeber selbst übernommen, gilt §8 Absatz 1 Nummer 2 entsprechend.
(5) Änderungen des Bauentwurfs führen zu einer Anpassung der Vergütung.
(6) Nicht im Vertrag vorgesehene Leistungen sind besonders zu vergüten.
(7) Bei Pauschalpreisen bleibt die Vergütung grundsätzlich unverändert.
(8) Leistungen ohne Auftrag werden grundsätzlich nicht vergütet.
(9) Zusätzliche Zeichnungen oder Unterlagen sind zu vergüten.
(10) Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.


§3 Ausführungsunterlagen (VOB/B)
Die für die Ausführung notwendigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer rechtzeitig und kostenlos zu
übergeben.
Der Auftragnehmer hat diese zu prüfen und auf mögliche Fehler hinzuweisen.
Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Urhebers nicht vervielfältigt oder für andere Zwecke verwendet
werden.


§4 Ausführung (VOB/B)
Der Auftragnehmer führt die Leistung unter eigener Verantwortung aus und hat die anerkannten Regeln
der Technik sowie gesetzliche Vorschriften einzuhalten.
Der Auftraggeber darf die Ausführung überwachen und Anordnungen zur vertragsgemäßen Ausführung
treffen.


§5 Ausführungsfristen (VOB/B)
Die Leistung ist nach den vereinbarten Fristen zu beginnen, angemessen zu fördern und fristgerecht zu
vollenden.
Ist keine Frist vereinbart, muss der Auftragnehmer innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung
beginnen.


§6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (VOB/B)
Behinderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Fristen verlängern sich bei Umständen aus dem Risikobereich des Auftraggebers, Streik oder höherer
Gewalt.


§7 Verteilung der Gefahr (VOB/B)
Wird die Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt beschädigt oder zerstört, erhält der
Auftragnehmer Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen.


§8 Kündigung durch den Auftraggeber (VOB/B)
Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit kündigen.
Der Auftragnehmer erhält die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Kosten.


§9 Kündigung durch den Auftragnehmer (VOB/B)
Der Auftragnehmer kann kündigen, wenn der Auftraggeber notwendige Mitwirkungshandlungen unterlässt
oder fällige Zahlungen nicht leistet.


§10 Haftung der Vertragsparteien (VOB/B)
Beide Vertragsparteien haften für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen.


§11 Vertragsstrafe (VOB/B)
Bei vereinbarter Vertragsstrafe gelten die §§339 bis 345 BGB.


§12 Abnahme (VOB/B)
Die Abnahme erfolgt innerhalb von 12 Werktagen nach Fertigstellung oder gilt als erfolgt, wenn die
Leistung genutzt wird.


§13 Mängelansprüche (VOB/B)
Die Leistung muss bei Abnahme frei von Sachmängeln sein.
Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel 4 Jahre bei Bauwerken und 2 Jahre bei sonstigen Leistungen.


§14 Abrechnung (VOB/B)
Der Auftragnehmer muss eine prüfbare Rechnung erstellen und alle Leistungen nachvollziehbar
abrechnen.


§15 Stundenlohnarbeiten (VOB/B)
Stundenlohnarbeiten müssen vor Beginn vereinbart und dokumentiert werden.


§16 Zahlung (VOB/B)
Abschlagszahlungen erfolgen nach Baufortschritt.
Die Schlusszahlung wird spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung fällig.


§17 Sicherheitsleistung (VOB/B)
Sicherheiten können durch Bürgschaft, Hinterlegung oder Sicherheitseinbehalt gestellt werden.


§18 Streitigkeiten (VOB/B)
Streitigkeiten werden grundsätzlich vor Gericht geklärt. In bestimmten Fällen können auch
Schlichtungsverfahren vereinbart werden